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Kostenlos RA Dr. Markus Haintz: Meine heutige Stellungnahme zu dem Urteil in Schweinfurt wurde vielfach ; Köln

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Gerichte Deutschland Published date: 14/04/2026 Modified date: 14/04/2026
  • Land: Deutschland
  • Region: Nordrhein-Westfalen
  • Stadt: Köln

RA Dr. Markus Haintz:

Meine heutige Stellungnahme zu dem Urteil in Schweinfurt wurde vielfach dahingehend kritisiert, dass es sich bei dem nachfolgenden Plakat, welches als strafbar beurteilt wurde, um einen zulässigen Hinweis auf Justizwillkür handelt.

Grundsätzlich: Wer einfach nur den Screenshot von Lauterbach nimmt und ohne weitere Erläuterung verbreitet, macht sich strafbar, auch wenn Lauterbach das nicht tut.

Die Tendenz, bei Oppositionellen einen Hitlergruß zu sehen und bei "Normalbürgern" nicht, ist grundsätzlich zu erkennen, vor allem bei der Polizei auf Demonstrationen, aber auch in der Justiz und bei den Staatsanwaltschaften.

Bei dem nachfolgenden Plakat kann man durchaus mit § 86 Abs. 4 StGB argumentieren.

"(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."

So richtig greift keine der Ausnahmen bei einer Demonstration. Am ehesten wird man auch mit Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder ähnlichen Zwecken argumentieren können. Ein solcher ähnlicher Zweck wäre beispielsweise, auf Demonstrationen auf "Justizwillkür" hinzuweisen.

Zu einem richtigen Skandal reichen die beiden Urteile nach wie vor nicht, wenngleich ich meine vorhin geäußerte Aussage ein Stück weit revidiere. Ein solches Plakat sollte nicht zu einer strafrechtlichen Beurteilung führen.

Darf ich das Plakat posten? Ja, da Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens, § 86 IV StGB.


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