- Land: Austria
- Region: Wien
- Stadt: Wien
MUSTERREVISIONSVERFAHREN: AKT WIRD JETZT DEM VERWALTUNGSGERICHTSHOF VORGELEGT ‼️
Es gibt Neuigkeiten in dem mit Ihrer Spenden-Unterstützung eingeleiteten Musterrevisionsverfahren, in welchem wir über die Kanzlei Todor-Kostic mit gleichzeitiger Unterstützung von Verfassungsjuristen eine umfassend ausgearbeitete (zugelassene) Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht haben.
Wie der Zuschrift des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2025 zu entnehmen ist, wird der Akt nunmehr nach fristgerechtem Einlangen der Revisionsbeantwortung der ORF-Beitrags-Service-GmbH (OBS) von 22.04.2025 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Wie ersichtlich wird die OBS in diesem Revisionsverfahren neuerlich von der prominenten Wiener Rechtsanwaltskanzlei "Herbst Kinsky" vertreten, deren führender Partner kein geringerer ist, als Rechtsanwalt Dr. Christoph Herbst. Letzterer ist auch gleichzeitig Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, welche Tatsache eine schiefe Optik verursacht, auf welche wir schon auf diesem Kanal am 21.02.2025 eingegangen sind.
Unseres Erachtens sind die Argumente der OBS in ihrer Revisionsbeantwortung nicht überzeugend, wird doch ua behauptet, dass das Verfahren gemäß Paragraf 31 Abs 19 Z 2 ORF-G zur Festlegung des ORF-Beitrages in den Jahren 2024 bis 2026 nicht eingehalten werden muss, weil nicht von der klaren Wortinterpretation des Gesetzes auszugehen sei, sondern von den (abweichenden) Intentionen des Gesetzgebers, die er offenbar nicht klar in Wort und Schrift niederschreiben konnte? Seitenlang wird ferner über eine systematischen, teleologische und historische Interpretation doziert, um das gewünschte Ergebnis irgendwie zu begründen.
Auch die Ausführungen gegen die in unserer Revision dargelegte Unionrechtswidrigkeit hinken, wird doch allen Ernstes behauptet, dass der ORF-Beitrag zur Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks unbedingt erforderlich sei, obwohl der ORF über direkte Werbung und Produktplatzierungen noch nebenbei Unsummen einnimmt. Insofern ist der ORF-Beitrag eine verbotene Beihilfe, weil es bis dato zu keiner Notifizierung durch die EU-Kommission nach Art 108 Abs 3 AEUV gekommen ist. Der Fall wird daher vom Verwaltungsgerichtshof dem EuGH vorzulegen sein, sofern nicht schon von einer unzulässigen bzw fehlenden Festlegung des ORF-Beitrages auszugehen ist.
Wir sind gespannt und werden wieder berichten!
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