- Land: Deutschland
- Region: Berlin
- Stadt: Berlin
RA Dr. Markus Haintz:
Die ursprüngliche Fassung des § 188 konnte man schon noch einigermaßen begründen.
Schließlich macht es bezüglich der gesellschaftlichen Folgen einen Unterschied, ob man einem hochrangigen Repräsentanten zum Beispiel wahrheitswidrig Folgendes nachsagt:
– Kokainkonsum
– Entgegennahme von Bestechungsgeld
– Sex mit Minderjährigen
– Körperliche Übergriffe gegen Mitarbeiterinnen
Also kurz gefasst: falsche Tatsachenbehauptungen, § 186, 187 StGB, üble Nachrede und Verleumdung. Solche Falschbehauptungen können das öffentliche Wirken eines Politikers tatsächlich "erheblich erschweren".
Bei Beleidigungen ist das praktisch nicht möglich, jedenfalls nicht bei Standardbeleidigungen und auch nicht bei Formalbeleidigungen.
Eine Ausnahme würde man vielleicht noch machen können, wenn es vermeintlich Anknüpfungspunkte für die Meinung gäbe, er sei pädophil oder hätte Sexualstraftaten begangen.
Dafür lassen sich bei einigen Politikern durchaus Argumentationslinien finden.
Man muss hier unterscheiden zwischen Wertungen, die sehr weit gehen und zulässig sein können, und falschen Tatsachenbehauptungen.
Jedenfalls muss die Beleidigung in der aktuellen Fassung seit dem 3. April 2021 aus dem Paragraphen gestrichen werden.
Ob man Kommunalpolitiker weiter gesondert schützen möchte, darüber kann man nachdenken.
Bei allen Berufspolitikern gibt es keine relevanten Gründe für diesen Schutz.
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