- Land: Deutschland
- Region: Berlin
- Stadt: Berlin
RA Dr. Markus Haintz auf X:
Bundesverfassungsgericht hält den Einsatz von Staatstrojanern für weitestgehend zulässig. Unverhältnismäßigkeit nur bei Straftaten mit einer Höchststrafe von bis zu 3 Jahren gegeben.
Die Presse schreibt vielfach, dass der Einsatz von Staatstrojanern nur bei „schweren Straftaten“ möglich sei. Das sehe ich anders. Die meisten Straftatbestände haben eine Strafandrohung über 3 Jahre.
Unter anderem haben die folgenden Straftatbestände eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren:
§ 130 StGB, Volksverhetzung
§ 223 StGB, einfache Körperverletzung
§ 242 StGB, einfacher Diebstahl
§ 188 StGB, „Majestätsbeleidigung“, bei Verleumdung gegen Politiker
Folgende „politisch interessante“ Delikte mit einer Strafandrohung von nicht mehr als 3 Jahren fallen dann aus dem Anwendungsbereich von Staatstrojanern heraus:
§ 140 StGB, Belohnung und Billigung von Straftaten
§ 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§§ 185, 186 StGB, Beleidigung und üble Nachrede
§ 192a StGB, verhetzende Beleidigung
Bundesverfassungsgericht:
„Der Senat stellt in seinen Beschlüssen fest: Die in zulässiger Weise angegriffenen Regelungen des PolG NRW sind vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar; die angegriffenen Regelungen der Strafprozessordnung sind teilweise verfassungswidrig.“
„So ist die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung solcher Straftaten, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne und wurde vom Senat insoweit für nichtig erklärt.“
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