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Gerichte Österreich Published date: 31/12/2024
  • Land: Austria
  • Region: Wien
  • Stadt: Wien

Personenkontrollen an Flughäfen: VfGH leitet Gesetzesprüfungsverfahren ein
27.12.2024
Ist Durchführung durch privates Unternehmen verfassungskonform? – Beschwerde eines Fluggastes

Ist es verfassungskonform, dass die Sicherheitskontrollen an Flughäfen von privaten Unternehmen durchgeführt werden können? Dieser Frage geht der VfGH in einem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren zu mehreren Bestimmungen des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011 (LSG 2011) nach.

Anlass dafür ist die Beschwerde eines Fluggastes, der 2023 im Sicherheitsbereich des Flughafens Wien-Schwechat von einem Mitarbeiter der Vienna International Airport Security GmbH im Rahmen einer Sicherheitskontrolle per Hand durchsucht worden ist und dagegen erfolglos Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben hat.

Nach dem LSG 2011 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, den Zutritt von Passagieren zum Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes davon abhängig zu machen, dass diese Personen bereit sind, ihre Kleidung, ihr Gepäck und mitgeführte persönliche Gegenstände durchsuchen zu lassen. Bei Flughäfen mit einem jährlichen Aufkommen von mindestens 100.000 abfliegenden Passagieren hat der jeweilige Flugplatzhalter, z.B. die Flughafen Wien AG, die erforderlichen Zutrittskontrollen an Personen für die Sicherheitsbehörde sicherzustellen.
Der Flugplatzhalter kann diese Kontrollen von eigenen Arbeitnehmern durchführen lassen oder ein geeignetes Unternehmen beauftragen.

Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass diese Zutrittskontrollen eine Angelegenheit der allgemeinen Sicherheitspolizei darstellen, die mit dem LSG 2011 auf nichtstaatliche Rechtsträger übertragen wurden. Gegen diese Regelung des LSG 2011 besteht das Bedenken, dass sie gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der staatlichen Organisation verstoßen könnte.
Der VfGH hat bereits wiederholt entschieden, dass Kernbereiche der staatlichen Verwaltung nicht ausgegliedert werden dürfen.
Zu diesen Kernbereichen zählt auch die Vorsorge für die Sicherheit im Inneren.

Der VfGH holt dazu in den nächsten Wochen eine Stellungnahme der Bundesregierung ein.
Sobald diese Stellungnahme vorliegt, wird der VfGH die Beratungen im Gesetzesprüfungsverfahren aufnehmen und entscheiden, ob sein Bedenken begründet ist.

(E 1128/2024)

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