Kostenlos Die "Strafanzeige" gegen die OBS wurde nur nach einem Werktag zurückgelegt ! Wien

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Gerichte Österreich Published date: 06/04/2024 Modified date: 06/04/2024
  • Land: Austria
  • Region: Wien
  • Stadt: Wien

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Die Rechtsanwaltskanzlei Todor-Kostic hat bekanntlich am 28.03.2024 namens eines Salzburger Arztes eine Sachverhaltsdarstellung gegen den Geschäftsführer der OBS und anderer Verdächtiger bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebracht, um die Strafbarkeit der offenkundig gesetzeswidrig und systematisch ausgestellten "Vollstreckbaren Rückstandsausweise" zur Druckausübung auf Beitragsschuldner überprüfen zu lassen.

Diese wohlbegründete und klar argumentierte "Strafanzeige" (siehe unser Beitrag
https://7looms.com/reklamationen-erfahrungen/gerichte-osterreich/sachverhaltsdarstellung-an-die-sta-wien-verdacht-des-15-146-stgb-und-302-stgb_4879
https://t.me/StopppORFBeitrag/507) wurde nach nur einem Werktag - sohin ohne besondere Prüfung - mit dem Hinweis eines fehlenden Anfangsverdachtes (Paragraf 1 Abs. 3 StPO) zurückgelegt und reiht sich somit in die hundertfach erfolgten Sofort-Ablehnungen von strafrechtlichen Überprüfungsersuchen während der Corona-Zeit.

Gegen diese Art der unbegründeten Ablehnung der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gibt es in Österreich keine Rechtsmittel, insbesondere steht ein Antrag auf Fortführung gem. Paragraf 195 StPO nicht zu. Dies ist unseres Erachtens ein rechtsstaatliches Defizit, weil gerade auch die Frage, ob strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften eröffnet werden sollen oder nicht, ebenso durch die unabhängige Gerichtsbarkeit überprüfbar sein sollte!

Aktuell wird noch überlegt, gegen diese bedenkliche Vorgangsweise mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde, welche an die Oberstaatsanwaltschaft Wien gerichtet ist, vorzugehen, bei welchem Schritt es sich aber um kein Rechtsmittel handelt, sondern nur um eine behördeninterne Überprüfung. Das Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt durch Verweigerung eines gesetzeskonformen Vorgehens kann im Übrigen gem. Paragraf 302 Strafgesetzbuch (StGB) nur bei wissentlichem Befugnismissbrauch durch einen Amtsträger verwirklicht werden.

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