- Land: Austria
- Region: Tirol
- Stadt: Innsbruck
Alles was recht ist: Der Richter des Bundesverwaltungsgericht Martin Attlmayr als Rechtsanwalt ?
Der führende Richter am Bundesverwaltungsgericht Innsbruck war auch Jahre nach seiner Ernennung noch als Rechtsanwalt eingetragen.
In Liechtenstein. Somit hätte er auch in Österreich vertreten dürfen.
Auch auf der Website seiner Ex-Kanzlei war er weiterhin prominent platziert.
Österreichs größtes Gericht entpuppt sich allem Anschein nach als Justiz-Baustelle: Nun zeigt sich beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein ziemlich bemerkenswerter Umgang mit Nebenbeschäftigungen.
Auch dieses Thema ist offensichtlich eine Altlast aus der Zeit des Altpräsidenten, der Ende 2022 in den Ruhestand trat.
Der neue BVwG-Präsident Christian Filzwieser ist erst seit Februar 2024 im Amt.
Der vorliegende Fall betrifft die Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in Innsbruck. Dort wurde Martin Attlmayr im Oktober 2016 zum Richter berufen.
Er fungiert als stellvertretender Leiter der Tiroler Dependance. Davor war Attlmayr Rechtsanwalt und Partner bei der bekannten Kanzlei Gasser und Partner in Liechtenstein.
Das Problem ist nur: Attlmayr war ganz offensichtlich weiterhin für die Advokatur aus Vaduz tätig.
Eingetragen bis Juli 2020
Recherchen zeigen, dass der leitende Richter aus Österreich bis Mitte Juli 2020 als Rechtsanwalt in der Liste der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war, wofür jährliche Kammerbeiträge fällig werden.
Als im Fürstentum eingetragener Anwalt dürfte er auch in Österreich vertreten.
Dazu kommt: Attlmayr wurde jedenfalls bis 2021 auf der Website von Gasser und Partner als „Of Counsel“, also als spezieller Berater, mit Foto, Tätigkeitsschwerpunkten und eigener Kanzlei-E-Mail-Adresse geführt.
In der Kanzlei-Präsentation für die Publikation „The Legal 500“ aus 2022 wird der Richter ebenfalls prominent als „Of Counsel“ von Gasser und Partner dargestellt.
Noch fünf Jahre nach seiner Bestellung zum Richter ist auf dem LinkedIn-Profil von Martin Attlmayr nicht nur eine Tätigkeit als Richter, sondern auch eine als Rechtsanwalt angeführt.
Als damals an der Innsbrucker Außenstelle interne Diskussionen zum Thema Nebenbeschäftigungen aufkommen, wird auf dem Linkedin-Profil der Hinweis auf den „Rechtsanwalt“ entfernt.
Was laut Leitlinien verboten ist
Die Tätigkeit für eine prominente Rechtsanwaltskanzlei in Liechtenstein kann vor allem dann problematisch sein, wenn am Bundesverwaltungsgericht auch Fälle von Unternehmen aus Liechtenstein verhandelt werden.
In den Compliance-Leitlinien der österreichischen Justiz heißt es auf Seite 27 in einer hervorgehobenen Textstelle mit einem dicken Ausrufezeichen: „Die gleichzeitige Ausübung des Berufs der Richterin/des Richters (…) und der Rechtsanwaltschaft oder des Amtes des Notars ist unvereinbar.“
In einem Erlass des Justizministeriums aus 2015 wurde an die „maßgeblichen Regelungen“ zu Nebentätigkeiten erinnert.
Darin findet sich der Satz: „So ist für einen Richter in Zivilsachen eine Nebenbeschäftigung für einen Rechtsanwalt wegen der Möglichkeit der Vermutung der Befangenheit verboten.“
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