Kostenlos Wir haben vermehrt Ermittlungsverfahren, in denen sich aus der Akte kein konkreter Tatvorwurf ergibt Köln

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Gerichte Deutschland Published date: 17/11/2024 Modified date: 17/11/2024
  • Land: Deutschland
  • Region: Nordrhein-Westfalen
  • Stadt: Köln

Markus Haintz auf X: Wir haben vermehrt Ermittlungsverfahren, in denen sich aus der Akte kein konkreter Tatvorwurf ergibt.

Es ist oft unklar, welcher Straftatbestand einschlägig sein soll. Wir werden gegen die Staatsanwaltschaften, die solche Verfahren eröffnen, mit aller juristischen Härte vorgehen.

Verfahrensgegenstand sind seitenlage Artikel oder Videokonvolute.
Die Beschuldigten, die mit Strafverfahren überzogen werden, und die Verteidiger sollen praktisch selbst einmal raten, was ein Staatsanwalt hier anstößig finden könnte.
In einem Fall drängt sich beispielsweise die Frage auf, ob jetzt das Wort „*******“ oder dann doch eher „********“ eine Straftat darstellen soll.

Wir werden gegen die (politisch abhängigen) Staatsanwaltschaften, die solche Verfahren eröffnen, mit aller juristischen Härte vorgehen.

Hainz MedatHechisannal3-Gmbh • OsthemerStase20: 31103 kon
per beA
Bearbeiter:
RA Markus Haintz
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HAINTZ legal
Rechtsanwalts-GmbH
Rechtsanwalt Markus Haintz
Ostheimer Straße 28
51103 Köln
Tel. +49 221 292 62870
FaX
+49 221 292 62879
kanzlei@haintz-legal.de
Datum:
16 11 24
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Ermittlungsverfahren gegen
bedanken wir uns für die übermittelte Akteneinsicht. Leider ist dieser nun nicht zu entneh-
men, weshalb genau die Staatsanwaltschaft
führt.
meine Mandantin als „Beschuldigte"
Die Frau Dezementin
wird höflich aufgefordert, unverzüglich, längstens jedoch bis 04.12.2024
mitzuteilen.
welche konkreten Sachvorwürfe gegen meine Mandantin erhoben werden und welche kon-
kreten Aussage konkret gegen welches Strafgesetz verstoßen sollen.

Verstreicht diese Frist fruchtlos, müsste ich meiner Mandantin anraten, dieses unverschämte
und skandalöse Ermittlungsverfahren auszuweiten und die Erfüllung des Tatbestands der
Verfolgung Unschuldiger eingehend zu prüfen und die Behandlung solch eines „ Unsinns"
auch einer dienst- und fachaufsichtsrechtlichen Überprüfung zuzuführen.
Die einzig richtige Entscheidung eines Dezernenten wäre - bei allem Verständnis für etwaige
Arbeitsüberlastung oder ähnliche Gründe für ein solch schlampiges Arbeitsverhalten - eine
Nichtannahmeverfügung nach § 152 StPO oder eine sofortige Einstellung nach & 170 Abs. 2
StPO gewesen.
Warum und aus welchen Sach- und Rechtsgründen hier staatliche Ressourcen für ein solch
unsinniges Ermittlungsverfahren aufgewandt werden kann man selbst bei ausführlicher Su-
che in der Akte nicht erkennen und ein solches Verhalten ist nicht hinnehmbar!
Unabhängig davon werden wir die Frau XXXX
Sache auch gerne gerichtlich ausdiskutieren.

zivilrechtlich in Anspruch nehmen und die
In dem Artikel, der in der Ermittlungsakte enthalten war, kann auch nach vielfacher Recher-
che keinerlei strafbarer Inhalt entdeckt werden.

Die Staatsanwaltschaft möge unverzüglich
erklären, was genau hier strafbar sein soll und einen derart massiven Eingriff in die Presse.
und Meinungsfreiheit meiner Mandantin rechtfertigen soll.


Mit freundlichen Grüßen
Markus Haintz
Rechtsanwalt


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UmsatzsteuerID: DE336 16 1352
Geschaftsführer. Markus Haintz

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