Kostenlos Staatsanwaltschaft Berlin sieht keine Volksverhetzung bei Vergleich zwischen Deportationen Berlin

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Gerichte Deutschland Published date: 04/08/2025 Modified date: 04/08/2025
  • Land: Deutschland
  • Region: Berlin
  • Stadt: Berlin

Staatsanwaltschaft Berlin sieht keine Volksverhetzung bei Vergleich zwischen Deportationen (vor allem von Juden) im Dritten Reich 1941 und fiktiver Remigration 2030

Es ist immer wieder interessant zu sehen, wie Staatsanwaltschaften den Volksverhetzungstatbestand politisch willkürlich anwenden.

Wenn Oppositionelle Deportationen im Dritten Reich im Jahr 1941 in den falschen Kontext setzen, dann werden Verfahren eröffnet, mit relativ hoher Verurteilungswahrscheinlichkeit.

Wenn solche Vergleiche gegen die AfD eingesetzt werden, dann passiert: nichts!

Ganze zwei Sätze war der Staatsanwaltschaft die „Begründung“ wert:
„Eine Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Dies ist dem von Ihnen zur Anzeige gebrachten Text nicht zu entnehmen.“


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