- Land: Austria
- Region: Wien
- Stadt: Wien
Verfahrenszug: Bezirksgericht Wien-Mitte (Erstinstanz) \
Landesgericht für Strafsachen Wien (Berufungsinstanz)Rechtsgebiet: Österreichisches Waffengesetz (§ 17 WaffG — Verbotene Waffen)
Kernfrage: Fällt ein zylindrischer Pfefferspray-Schlüsselanhänger unter das Verbot getarnter Waffen, weil seine äußere Form an eine Stabtaschenlampe erinnert?
1. Sachverhalt und polizeiliche Sicherstellung
Ein unbescholtener Wiener (akademischer Grad: Magister) verursachte in Wien einen Verkehrsunfall mit seinem Motorrad.
Im Zuge der routinemäßigen polizeilichen Unfallaufnahme und Verkehrskontrolle nahmen die einschreitenden Beamten den Fahrzeugschlüssel des Lenkers vorübergehend in Verwahrung.
Dabei fiel den Polizisten ein kompakter, zylindrischer Gegenstand am Schlüsselbund auf.
Die Exekutive stufte diesen fälschlicherweise nicht als erlaubtes Reizgasgerät, sondern als illegale, getarnte Waffe ein.
In der Folge erging an den Betroffenen ein strafrechtlicher Strafantrag wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das Waffengesetz.
2. Erstinstanzliches Verfahren (Bezirksgericht Wien-Mitte)
Die Anklage und das ErsturteilVor dem Bezirksgericht Wien-Mitte stand die rechtliche Subsumtion des Gegenstands unter § 17 Abs. 1 Z 1 des österreichischen Waffengesetzes (WaffG) im Fokus.
Diese Bestimmung verbietet Waffen, „deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind“.
Die Vorsitzende: Eine namentlich nicht näher genannte Bezirksrichterin am BG Wien-Mitte („Frau Rat“).
Die richterliche Argumentation: Die Richterin folgte der Rechtsauffassung der Anklagebehörde.
Sie argumentierte restriktiv, dass die bloße längliche, zylindrische Bauart des Schlüsselanhängers visuell geeignet sei, im Alltag eine Stabtaschenlampe vorzutäuschen.
Das Urteil: Der Angeklagte wurde wegen des Führens einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
3. Das Berufungsverfahren (Landesgericht für Strafsachen Wien)Gegen dieses Schuldurteil erhob der renommierte Wiener Strafverteidiger Rechtsanwalt Dr. Harald Schuster Berufung wegen voller Berufung (Nichtigkeits- und Schuldberufung).
Er sah in der Entscheidung eine gefährliche Überdehnung des Waffengesetzes zu Lasten der zivilen Sicherheit.
Die Verteidigungsstrategie von Rechtsanwalt Dr. Harald Schuster setzte in seiner Plädoyer-Argumentation auf eine zweigleisige Strategie (technisch und teleologisch):
Fehlende Kennzeichnungspflicht: Schuster kritisierte die Absurdität, massenhaft im Umlauf befindliche Schutzmittel zu kriminalisieren, bloß weil sie kompakt designt sind. Ein Pfefferspray müsse nicht zwingend in Neonfarben oder mit der Leuchtaufschrift „Ich bin ein Pfefferspray“ versehen sein, um legal geführt werden zu dürfen.
Kriminalisierung von Schutzbedürftigen (Teleologische Argumentation): Pfeffersprays dienen im gesellschaftlichen Kontext primär dem Selbstschutz, insbesondere von Frauen auf dem nächtlichen Heimweg.
Eine zu weite Auslegung des § 17 WaffG würde tausende Bürger, die sich legal schützen wollen, über Nacht zu Kriminellen machen.
4. Das gerichtlich angeforderte SachverständigengutachtenUm die objektive Täuschungseignung des Objekts abschließend zu klären, zog das Berufungsgericht ein waffentechnisches Sachverständigengutachten bei.
Dieses bildete das technische Fundament für den Ausgang des Verfahrens.
Das funktionale Kriterium (Leuchtkopf): Der Gutachter stellte fest, dass das Gerät über keinerlei Lichtquelle verfügt.
Es besitzt weder eine LED noch eine inaktive Linse oder einen Reflektor, die das Vorhandensein einer Glühbirne vortäuschen (sog. fehlende Scheinwahrung).
Das visuelle Kriterium (Frontalansicht): Aus der entscheidenden Frontalperspektive – also dem Blickwinkel eines potenziellen Gegenübers – ist die Sprühöffnung des Reizgasventils sofort und zweifelsfrei erkennbar.
Es liegt keine Camouflage vor.
Das Kern-Fazit des Gutachters:„Das Fehlen einer aktiven oder inaktiven Lichtquelle zur Scheinwahrung schließt die Täuschung einer Taschenlampe rechtlich aus.“
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts
Der Vorsitzende RichterDie Berufungsverhandlung wurde von dem bekannten und erfahrenen Wiener Straf- und Vorsitzenden Richter Georg Olschak am Landesgericht für Strafsachen Wien geleitet.
Urteil und BegründungRichter Georg Olschak hob das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts vollumfänglich auf und entschied auf klaren Freispruch für den Mandanten von RA Schuster.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung schloss sich Olschak den Argumenten der Verteidigung vollinhaltlich an:
Keine Täuschung vorhanden:
Bei genauerer Betrachtung von vorne ist das Objekt sofort als Abwehrspray identifizierbar.
Die bloße Ähnlichkeit der Gehäuseform begründet noch keine illegale Tarnung im Sinne des Waffengesetzes.
Rechtspolitische Einordnung: Richter Olschak betonte explizit die gesellschaftliche Funktion solcher Geräte: „Warum sollten Damen, die in der Nacht nach Hause kommen, nicht so einen handlichen Pfefferspray bei sich tragen dürfen?“
6. Fazit und Präzedenzwirkung
Das Urteil des Landesgerichts unter Richter Olschak stellt rechtskräftig klar, dass das Mitführen dieses tausendfach verbreiteten Modells von Schlüsselanhänger-Pfeffersprays in Österreich vollkommen legal ist.
Das Urteil verhinderte eine restriktive Rechtsprechung, die weite Teile der Bevölkerung beim legalen Führen von gängigen Mitteln zur Selbstverteidigung kriminalisiert hätte.
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