- Land: Austria
- Region: Wien
- Stadt: Wien
Manner wegen Mogelns verurteilt: Verpackung nur zur Hälfte befüllt !
Verpackung nur zu 50 Prozent befüllt
Im Verfahren ging es um die Füllmenge bzw. den Luftgehalt von Verpackungen. Die Mozartschnitten waren bereits vom Handelsgericht Wien als "irreführende Mogelpackung" beurteilt worden: Zum einen sei die Verpackung nur zu rund 50 Prozent mit Mozartschnitten befüllt, zum anderen befülle Manner vergleichbare Produkte in einem identen Schüttelbeutel mit mehr Inhalt. Die "Original Neapolitaner"-Schnitten und die "Haselnuss Mignon"-Schnitten enthielten demnach 400 Gramm, bei "Mozart Mignon" erhielten die Kundinnen und Kunden nur 300 Gramm.
"wettbewerbsrechtlich relevante Minderbefüllung"
Das OLG Wien hatte in zweiter Instanz über die Berufung zu entscheiden. Im Einklang mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Mogelpackungen hielt das Gericht fest, dass bei Kuchen ein Verpackungsleerstand von 40 bis 50 Prozent eine Irreführung bewirken könne, berichtete der VKI, es liege "eine wettbewerbsrechtlich relevante Minderbefüllung" vor. Die Angabe der Nettofüllmenge von 300 Gramm auf der Schauseite der Verpackung könne daran nichts ändern. Anders als bei Produktkategorien wie etwa Zucker löse dies "keine besondere Vorstellung von der damit einhergehenden tatsächlichen Füllmenge" aus. Das Argument, ein höherer Befüllungsgrad sei verpackungstechnisch bedingt nicht möglich, verwarf das Berufungsgericht unter Verweis auf die "Original Neapolitaner"- und die "Haselnuss Mignon"-Schnitten.
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