- Land: Austria
- Region: Wien
- Stadt: Wien
Ein freundlcher Hinweis an andere Fluggäste,
Bitte warten Sie nicht ewig bis eine Fluglinie ihnen freiwillig
ihre Ansprüche aus der VERODNUNG (EG) Nr. 261/2004 bezahlt.
Klagen sie gleich von Beginn an, wie der vorliegende Fall gezeigt hat, sind hier 16 Monate verstrichen, bis die
Deutsche Lufthansa AG, Von-Gablenz-Strasse 2-6, 50679 Köln, Deutschland nun die Klage verloren hat.
Die Klägerin buchte für den xx.xx.2014 einen Flug der Beklagten von A über B nach C, wobei der Flug A-B mit der Flugnummer LH xxx planmäßig um xx:x Uhr hätte abfliegen sollen, jedoch verspätet startete und deswegen mit Verspätung in B landete.
Die Klägerin erreichte daher den Anschlussflug nach C (LH xxx) nicht und kam mit einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden in C an.
Sie begehrte, gestützt auf die VO (EG) Nr. 261/2004, eine Ausgleichszahlung von EUR 600,-- wegen Flugverspätung.
Die Beklagte Lufthansa bestritt. Die Verspätung des Fluges A-B sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.
Aufgrund einer Überlastung des Flughafens in A und äußeren Einflüsse während des Fluges habe sich die Ankunftsverspätung in B ergeben.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des
Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müssen und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (Sturgeon u. a./Condor C-402/07).
Art 7 Abs 1 lit c EU-VO 261/2004 normiert für Flüge über eine Entfernung von mehr als 3.500 km einen Ausgleichsanspruch von EUR 600,--.
Gemäß Art 5 Abs 3 EU-VO 261/2004 ist ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung – sinngemäß auch Verspätung – auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die Beklagte Lufthansa berief sich auf eine Überlastung des Flughafens in A und äußere Einflüsse während des Flugs, ohne ein konkretes Vorbringen zu diesen Vorkommnissen zu erstatten. Sie hat insbesondere gar nicht behauptet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen zu haben. Damit ist sie ihrer Behauptungspflicht nach Art 5 Abs 3 der VO nicht nachgekommen.
Somit war der Klage stattzugeben. :)
Ein Danke an die österreichische Justiz :)
Die Behauptungspflicht is nicht zu vernachlässigen....
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