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Die "staatlichen" österreichischen, deutschen Blutsauger Published date: 16/05/2024 Modified date: 16/05/2024
  • Land: Austria
  • Region: Wien

VOM OLG ORF wegen Verletzung der Ehre von Gerald Grosz verurteilt

Dem ORF wurde die Urteilsveröffentlichung im Hauptabendprogramm und Schadenersatz aufgetragen.

Wien. Der ORF wurde in der heutigen Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien in dem vom ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Gerald Grosz angestrengten Prozess rechtskräftig wegen Verletzung der Ehre und Verletzung der Unschuldsvermutung verurteilt.
Dem ORF wurde die Urteilsveröffentlichung im Hauptabendprogramm und Schadenersatz aufgetragen, berichtet Grosz in einer Aussendung.

Gerald Grosz sagt in einer ersten Reaktion zum Urteil: "Nun haben wir es Schwarz auf Weiß. Der ORF hat im Präsidentschaftswahlkampf mit übler Nachrede operiert.
Der ORF hat mir eine strafrechtliche Verurteilung unterstellt, die es nie gegeben hat.
Der ORF hat nun ein Urteil, das besagt, dass er die Objektivität zum Nachteil eines Kandidaten in einer Wahlauseinandersetzung schwer verletzt hat.
Das ist eine Bankrotterklärung für den Öffentlich-Rechtlichen."

Auftrag zu Zivilklage erteilt
Gerald Grosz habe Medienanwalt Dr. Peter Zöchbauer umgehend den Auftrag erteilt, nun auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den ORF und die Moderatorin Susanne Schnabl geltend zu machen.
"Nun weiß der ORF, wie man sich fühlt, zurecht verurteilt zu sein.
Ich erwarte mir eine Debatte im Stiftungsrat, zumal die ORF-Führung diesen Prozess 16 Monate unter Einsatz von Zwangsgebühren in die Länge gezogen hat", so Gerald Grosz.

Der ORF habe damit den unwahren Eindruck einer strafgerichtlichen Verurteilung gegen Gerald Grosz erweckt.
Dieser unwahre Eindruck sei insbesondere auch durch die vorab erwähnten strafgerichtlichen Verurteilungen ehemaliger BZÖ-Mitglieder „auf Schiene gebracht“ worden, so die Senatspräsidentin Natalia Frohner in der mündlichen Urteilsbegründung.
Damit hat das OLG Wien die vom Erstgericht angenommene Verletzung der Ehre von Gerald Grosz und auch der Unschuldsvermutung (Entschädigungsansprüche iS der §§ 7, 7b MedienG sowie Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG) zur Gänze bestätigt. Gegen das Urteil des OLG Wien ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich; es ist daher rechtskräftig. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung des OLG Wien hat der ORF die vom Erstgericht aufgetragene Urteilsveröffentlichung binnen fünf Werktagen in ORF 2 mit dem Veröffentlichungswert der Primärmitteilung vorzunehmen.






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