- Land: Deutschland
- Region: Nordrhein-Westfalen
- Stadt: Köln
Staatliche Dienstgeheimnisse landen ständig gesichert bei der (System‑)Presse, nicht nur beim Verfassungsschutz-„Gutachten“ zur AfD.
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Potsdam bezüglich der (strafbaren) Weitergabe von Dienstgeheimnissen im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung bei Jürgen Elsässer / dem COMPACT Magazin im Juli 2024
Wie so oft stand „zufällig“ ein vorab informierter Fotograf/Journalist (Name ist mir bekannt) parat, um die richtigen Propagandabilder für die Systempresse zu schießen.
Anmerkung: Dokument aus grafischen Gründen zusammengeschnitten, Hervorhebungen durch mich.
Hinweis an den Herrn Oberstaatsanwalt: Es ist nicht zu viel verlangt, wenigstens zu versuchen, einen Namen korrekt zu schreiben.
Staatsanwaltschaft Potsdam
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Rechtsanwalt Marcus Haintz
Ersoancher
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Durenwant
0331 2017
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(bei Antwort bitte angeben)
Erittlungsvorfahren gegon Unbekannt
wegen Vorletzung des Dionstgeheimnissos und oinor besonderon Geheimhaltungspflicht
U.9.
Ihre Strafanzeige vom 16.07.2024
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Heintz,
das o.g. Ermittlungaverfahren musate gomäß 5 170 Abs. 2 StPO eingestelt werden, weil ein Täter
nicht ermittelt warden konnto.
Der Personenkreis, der im Vorfeld der Durchsuchungsmaßnahme vom 16.07.2024 über die
anstehenden Maßnahmen, die Durchsuchungsorte und die Durchsuchungszeiten informiert war,
ist unübersehbar groß Eine Eingrenzung ist nicht möglich. Dies erschließt sich leicht durch die
bloße Anzahl der an dem Einsatz beteiligten Personen. Es lasst sich nicht eingrenzen, an welcher
Stelle Informationen abgeflossen sein konnen. Zwar sind nach Mitteilung des für die
Verbotsverfügung zustandigen Bundesinnenministeriums keine Pressemitteilung diesbezüglich vor
Beginn der Durchsuchung ergangen, es lasst sich allerdings nachvollziehen, dess-informationen
über den Volzugstag bereits im Vorfeld in Antrágen an das für den Erlass der
Durchsuchungsanordnung zuständigen Verwaltungsgerichts enthalten waren. Insbesondere durch
diese Weilergabe der Informationen ist der Kreis der Personen, der von den entscheideriden
Daten zuvor unterrichtet war, nochmals ausgeweitet worden. Die Anzahl der Geheimnisträger, die
die gegenständlichen Informationen weitergegeben haben können, ist derart groß, dass
ziolfahrenda Ermittungen von vornherein aussichtslos orscheinen. Aufgrund des in $ 53 Abo. 1 Nr.
5 und Abs. 2 StPO bzw. $ 353b Abs. 3 SIGB verankerten Zeugnisverweigerungerechtes und des
Quellenschutzes sind von den vor Ort berichtenden Journalisten keinerlel Auskünfte zu erwarten.
Bei dieser Sachiage musste das Ermittlungsverfahren gema? § 170 Abs, 2 StPO eingestellt
warden
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