- Land: Deutschland
- Region: Nordrhein-Westfalen
- Stadt: Köln
RA Dr. Markus Haintz Recht wird in Deutschland äußerst selektiv angewandt.
Dieselben Strafverfolgungsbehörden, die bezüglich der Beleidigung einer Rechtsanwältin als „Rubelnutte“ kein Verfahren eröffnen und auf den Privatklageweg verweisen, verfolgen gleichzeitig eine wohl zulässige Äußerung gegenüber einem Mann als „WEF-Hure“.
Hure bezieht sich auf die Prostitution von Frauen, Stricher auf die von Männern. „WEF-Hure“ in Bezug auf einen Mann soll letztlich nur politische/mediale Käuflichkeit suggerieren, in Bezug auf eine Frau sexuelle.
Das macht im Äußerungsrecht einen erheblichen Unterschied. „Rubelnutte“ (ggü. einer Frau) dürfte unzulässig sein, „WEF-Hure“ (ggü. einem Mann) dürfte zulässig sein. Aus rein politischen Gründen bewertet man dies in Berlin offenbar exakt umgekehrt.
Deutschland braucht unabhängige Staatsanwaltschaften, § 146 f. GVG muss weg.
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