Kostenlos Der 3. Präsident des Nationalrats, Ing. Norbert Hofer, begehrt folgende Nachträgliche Mitteilung Wien

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Die "staatlichen" österreichischen, deutschen Blutsauger Published date: 16/03/2022 Modified date: 18/03/2022
  • Land: Austria
  • Region: Wien
  • Stadt: Wien

Norbert Hofer: Nachträgliche Mitteilung
Der 3. Präsident des Nationalrats, Herr Ing. Norbert Hofer, begehrt folgende

Nachträgliche Mitteilung
Sie haben auf der unter www.orf.at erreichbaren Website in einem Artikel mit der Überschrift „Nationalrat liefert Hofer aus", in einem Artikel mit der Überschrift „Stieglitz-Spenden: WKStA will Auslieferung Hofers", in einem Artikel mit der Überschrift „FPÖ will Auslieferung Hofers zustimmen" und in einem Artikel mit der Überschrift „Nächste Runde im Streit Kickl vs. Hofer" Folgendes berichtet:

„Der Nationalrat hat gestern den Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen gegen den Dritten Nationalratspräsidenten Norbert Hofer (FPÖ) ermöglicht."

„Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) will wegen Verdachts der Geschenkannahme rund um die Bestellung von ASFINAG-Aufsichtsrat Siegfried Stieglitz gegen den Dritten Nationalratspräsidenten Norbert Hofer (FPÖ) ermitteln – und hat die Aufhebung seiner Immunität beantragt."

„Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) will gegen den heutigen FPÖ-Chef Norbert Hofer ermitteln. Es geht um die Bestellung eines ASFINAG-Aufsichtsrats in der Zeit Hofers als Infrastrukturminister."

„Gegen Hofer, der sich derzeit auf Reha befindet, ermittelt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wegen des Verdachts der Geschenkannahme rund um die Bestellung eines ASFINAG-Aufsichtsrates."

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption hat das gegen Ing. Norbert HOFER wegen des Verdachts der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. l und 2 erster Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren (Faktum „Bestellung von Dr. h.c. STEIGLITZ in den Aufsichtsrat staatsnaher Unternehmen") mit Verfügung vom 18. Jänner 2022 gem. § 190 Ziffer 2 StPO eingestellt.

Die Einstellung erfolgte, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der zu prüfende Sachverhalt einen strafbaren Tatbestand, insbesondere jenen nach § 304 Abs. l und 2 erster Fall StGB, zu erfüllen vermochte.

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