- Land: Austria
- Region: Steiermark
- Stadt: Graz
Gelöschte Radarfotos: Polizisten verurteilt
Zwei Polizisten sind Mittwochabend in Graz für schuldig des Amtsmissbrauchs bzw. der Bestimmung zum Amtsmissbrauch befunden worden.
Radarfotos, mit der die Tempo-Sünde von einem der Angeklagten vertuscht werden sollte, waren gelöscht worden.
Der Chefinspektor muss 24.000 Euro Geldstrafe bezahlen, wobei ihm die Hälfte davon für eine Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Er nahm das Urteil sofort an.
Sein Mitarbeiter muss 10.800 Euro Strafe bezahlen, wobei auch bei ihm die Hälfte bedingt ausgesprochen wurde.
Er bat um drei Tage Bedenkzeit. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.
Beide müssen auch noch mit einem Disziplinarverfahren rechnen.
Die angeklagten Vorfälle liegen bereits Jahre zurück: Der Abteilungsleiter war im September 2017 in einer Grazer Umlandgemeinde geblitzt worden und zwar von einem seiner eigenen Mitarbeiter in der Abteilung.
Der beschuldigte Chefinspektor war laut Messung in einer 30er-Zone mit 41 km/h gefahren.
Wenig später erhielt der messende Polizist einen Anruf von seinem Vorgesetzten. Er soll den Beamten angewiesen haben, das Messprotokoll zu ändern, damit das Foto von seinem Wagen als „Testfoto“ aus der Wertung falle.
Der Polizist, der die Messung durchführte, beteuerte vor dem Richter, dass er damals der Anweisung seines Chefs Folge geleistet habe, weil er Angst um seinen Posten gehabt habe.
Außerdem habe er gehofft, dass das als „Testfoto“ deklarierte Bild vom Wagen seines Vorgesetzten dennoch an die Strafbehörde weitergeleitet werde, weil auf echten Testfotos kein Wagen zu sehen sei.
Einen Amtsmissbrauch habe er nicht begangen, weil der Vorsatz einer Schädigung gefehlt habe.
Polizist blieb in Folge ungestraft
Der angeklagte Abteilungsleiter dagegen behauptete vor Gericht, er habe nur gefragt, ob das Radar schon „scharf“ gewesen sei.
Das glaubte ihm der Richter aber nicht, denn das Verhältnis zwischen Chef und Mitarbeiter war nach Angaben des Abteilungsleiters nicht gut: „Er gab mir zu verstehen, ich könne ihm geistig das Wasser nicht reichen.“ „Und dann glauben Sie, dass der das Protokoll einfach zu Ihren Gunsten abändert?“, hakte der Richter nach.
Tatsächlich wurde der vorgesetzte Beamte für die Übertretung nie bestraft.
Auch blieb eine zweite Lenkerin durch das geänderte Messprotokoll straffrei.
Demzufolge wäre die Messung erst zehn Minuten nach dem tatsächlichen Messbeginn gestartet worden.
Löschung des Fotos angeordnet
Da das falsche Messprotokoll offenbar nicht reichte, um die Übertretung zu verheimlichen, soll der Abteilungsleiter noch eine andere Mitarbeiterin angewiesen haben, auch noch das Foto aus dem Archiv zu löschen.
Das gestand der Angeklagte auch: „Es war eine Kurzschlusshandlung. Ich weiß nicht, warum ich so deppert war“, sagte der Vorgesetzte.
Tatsächlich hätte er ein Organstrafmandat über 20 Euro direkt beim Kollegen bezahlen können und die Sache wäre erledigt gewesen.
Er geht davon aus, dass ihn zwei seiner Mitarbeiter – darunter der zweite Angeklagte – als Leiter „wohl abschießen“ wollten.
Vermutlich kein Einzelfall
Doch es soll nicht die einzige Löschung eines Radar-Fotos gewesen sein, die der Abteilungsleiter in die Wege geleitet hatte: 2018 war der Dienstwagen des Kärntner Landeshauptmanns, am Steuer dessen Chauffeur, am Weg auf den Pogusch geblitzt worden. „Ich bekam einen Anruf vom Kärntner Abteilungsleiter, ich kenne ihn gut, und er sagte mir, das sei ein Kollege bei einer Einsatzfahrt gewesen.
Er gab mir das Kennzeichen durch und ich ging zu einem Mitarbeiter und ließ das Foto löschen“, rechtfertigte sich der Beschuldigte.
Der Kärntner Abteilungsleiter wiederum stritt bei den bisherigen Erhebungen ab, dass er um die Löschung des Fotos gebeten habe. „Woher hätte ich sonst das Kennzeichen gehabt?“, warf der Angeklagte gegenüber dem Richter ein, der ihm zumindest in diesem Punkt offenbar Glauben schenkte.
Die beiden Angeklagten wurden noch am Mittwochabend schuldig des Amtsmissbrauchs bzw. der Bestimmung zum Amtsmissbrauch befunden.
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