- Land: Austria
- Region: Wien
- Stadt: Wien
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Das Volksbegehren
Vom 15.–22. April unterschreiben
Die Wurzel der politischen Übel in Österreich ist der Mangel an Demokratie. Die Politik ist zusehends unfähig, in den zentralen Gegenwarts- und Zukunftsfragen nachhaltige Entscheidungen zu treffen. Parteien stellen ihre Machtinteressen über das Allgemeinwohl. Die Folgen sind: Politischer Stillstand, Korruption, die Aushöhlung von Rechtsstaat, Verfassung und Parlamentarismus sowie soziale Ungerechtigkeit. MeinOE – Demokratie jetzt! Ist eine überparteiliche Initiative aus der Mitte der Gesellschaft. Mit ihrer Unterstützung kann mehr Demokratie gelingen.
Das Volksbegehren MeinOE – Demokratie jetzt! fordert:
Ein neues Wahlrecht: Persönlichkeiten vor Parteilisten!
Die Hälfte der Abgeordneten zum Nationalrat und zu den Landtagen wird in Einerwahlkreisen direkt gewählt (Erststimme). Erreicht kein(e) Kandidatin/Kandidat die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl statt. Bei Freiwerden eines Mandates wird eine Nachwahl durchgeführt. Die andere Hälfte der Abgeordneten wird über Listen gewählt, auf die Männer und Frauen nach dem Reißverschlusssystem aufzunehmen sind. Im ersten Ermittlungsverfahren werden die Mandate nach Zweitstimmen den wahlwerbenden Gruppen mit mindestens vier Prozent Stimmenanteil gemäß der Verhältnismäßigkeit zugeteilt. Erhält eine wahlwerbende Gruppe mehr Direktmandate, als ihr nach dem Zweistimmenanteil zusteht, werden Überhangmandate zugewiesen, ebenso für Direktmandate, die keiner wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen sind. Die Wahlkampfkosten der Direktkandidaten und der wahlwerbenden Gruppen, sowie die Rückerstattung tatsächlich aufgewendeter und nachgewiesener Kosten sind gesetzlich zu begrenzen. Für die Zweitstimmen gilt das Vorzugstimmensystem der Wahl zum Europäischen Parlament.
Mehr direkte Demokratie
Für Volksbegehren gilt ein dreistufiges Verfahren: Nach Einreichung der Unterstützungserklärungen und Anhörung der Bevollmächtigten erklärt das Parlament, binnen 12 Wochen, inwieweit es gewillt ist dem Begehren zu entsprechen. Wird ein Volksbegehren weitergeführt und erfolgreich abgeschlossen, entscheidet der Nationalrat binnen sechs Monaten. Dabei haben Bevollmächtigte und deren StellvertreterInnen beratende Stimme. Über Volksbegehren, die von mehr als 300.000 Wahlberechtigten unterstützt werden, findet eine Volksabstimmung statt. Dies gilt nicht für Begehren, durch die Grund und Freiheitsrechte oder das europäische Recht eingeschränkt werden sollen. Die Ziele eines Volksbegehrens sind hinreichend genau darzustellen. Die gesetzliche Ausgestaltung obliegt dem Nationalrat. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in Streitfällen. Volksabstimmungen über Änderungen der Verfassung erfordern die Teilnahme von mindestens 50%, sonst von mindestens 30% der Wahlberechtigten. Die Abstimmung erfolgt durch Ja oder Nein. Die Durchführung von Volksbegehren ist zu erleichtern. Die Bundesländer sehen Bürgerbegehren und Volksabstimmungen vor, deren Hürden nicht höher sein dürfen als jene auf Bundesebene.
Ausbau der Grund- und Freiheitsrechte
Alle in der „Europäischen Charta der Grundrechte“ verankerten Rechte werden in die österreichische Verfassung übernommen.
Ein starkes, unabhängiges Parlament
Designierte Mitglieder der Regierung stellen sich einem Hearing des Parlaments. Ihre Ernennung kann mit Mehrheit abgelehnt werden. Der Nationalrat gibt in erster Lesung Ziele und Inhalt eines Gesetzes vor. Diese sind für die Ausarbeitung von Regierungsvorlagen verbindlich. Abgeordnete und Fraktionen können zur Feststellung der Verletzung ihrer Rechte aus der Geschäftsordnung den Verfassungsgerichtshof anrufen. Für parlamentarische Anträge gilt eine Erledigungsfrist von sechs Monaten. Der Nationalrat nimmt seine europäische Verantwortung verstärkt wahr: Beschlüsse zur Übertragung von Souveränitätsrechten oder zu Eingriffen in die Budgethoheit bedürfen der vorherigen Zustimmung des Nationalrates. Der Präsident/Die Präsidentin des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission haben ein Rederecht im Plenum des Nationalrates.
Eine unabhängige Justiz
Zur Unabhängigkeit der Anklagebehörden und der Leitung der polizeilichen Ermittlungen im Rahmen der Strafverfolgung wird ein(e) vom Nationalrat bestellte(n) Generalstaatsanwältin bzw. Generalstaatsanwalt eingerichtet. So soll die Gewaltenteilung zwischen Politik und Justiz gewährleistet werden.
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