Kostenlos Gesetze zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer mit falscher Subsumbtion ausser Kraft gesetzt werden Wien

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Ich bin stolz Österreicher/in zu sein, weil Published date: 07/11/2015 Modified date: 07/11/2015
  • Land: Austria
  • Region: Wien
  • Stadt: Wien

In Wirklichkeit gibt es genügend Buslenker in Österreich zu finden und ordnungsgemäß zu entlohnen und zu beschützen und ihnen die ordnungsgemäßen und menschlichen Ruhezeiten gewähren.

Hier werden sämtliche Verkehrsteilnehmer vorsätzlich gefährdet.

Interessant, dass auch bei den verschiedensten Pausen einfach meherere Flüchtlinge Untertauchen, die Polizei zählt ja nicht die die zusteigen und die, welche wieder aussteigen.

Dies ist nur deshalb so weil sämtliche Regierungsmitglieder nicht im Stande sind hier ihre Sache zu machen.

Danke Regierung!!

Hoffentlich bekommen noch alle ihren Richter und werden zu Verantwortung gezogen!

Hier der Text der Anweisung!

BMVIT - IV/ST4 (Kraftfahrwesen)
Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien
Büroanschrift: Radetzkystraße 2 , 1030 Wien
DVR 0000175
E-Mail: st4@bmvit.gv.at
GZ. BMVIT-179.723/0028-IV/ST4/2015
Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl
(wenn möglich) an die oben angeführte E-Mail-Adresse richten.
www.bmvit.gv.at
Dynamik mit
Verantwortung
Bundesministerium
für Verkehr,
Innovation und Technologie
Gruppe Straße
An
1. alle Landeshauptmänner
2. Bundesministerium für Inneres
3. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Wien, am 14.09.2015
Betreff: Ausnahme von den Lenk- und Ruhezeiten für Flüchtlingst
ransporte
An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologi
e (bmvit) wurde das Problem
herangetragen, dass Busunternehmen, die Flüchtlingstransporte d
urchführen, an die von der
Verordnung (EU) Nr. 561/2006 vorgesehenen Grenzen für Lenk- und
Ruhezeiten bzw. Lenk-
und Ruhepausen stoßen können.
Nach Ansicht des bmvit handelt es sich bei diesen Flüchtlingstr
ansporten um Transporte in einer
aktuellen Ausnahme- und Notsituation. Daher findet auf solche T
ransporte die Ausnahme des
Art. 3 lit. d der Verordnung 561/2006 Anwendung.
Demnach gilt diese Verordnung nicht für Fahrzeuge – einschließl
ich Fahrzeuge, die für
nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werd
en -, die in Notfällen oder bei
Rettungsmaßnahmen verwendet werden.
Bei den gegenständlichen Flüchtlingstransporten handelt es sich
genau um solche
nichtgewerblichen Transporte für humanitäre Hilfe und es liegt
eine außergewöhnliche
Ausnahmesituation und somit durchaus ein Notfall vor.
Die betroffenen Unternehmen müssen solche Transporte entspreche
nd dokumentieren.
Auch seitens der LPD’s und des BMI erfolgt im Zuge der Einsatzf
ührung eine entsprechende
Dokumentation des gesamten Verlaufs.
Um Probleme bei Kontrollen zu vermeiden und entsprechende Recht
ssicherheit für die
Unternehmen und die Lenker herzustellen, wurde seitens des BMI
mitgeteilt, dass formlose
Bestätigungen über die Inanspruchnahme für solche humanitären T
ransporte (Datum, Uhrzeit,
Kennzeichen des Fahrzeugs, Name des Lenkers) durch die Organe d
es öffentlichen
Sicherheitsdienstes ausgestellt werden.
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Diese sind vom Lenker 28 Tage lang mitzuführen und dann im Unte
rnehmen aufzubewahren.
Damit kann die entsprechende Rechtssicherheit, dass diese Ausna
hme in Anspruch genommen
worden ist, bei allfälligen Kontrollen gewährleistet werden.
Für den Bundesminister:
Dr. Wilhelm Kast
Ihr(e) Sachbearbeiter/in:
Dr. Wilhelm Kast
Tel.: +43 (1) 71162 65 5317
Fax: +431 71162 65 65317
E-Mail: wilhelm.kast@bmvit.gv.a

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