Kostenlos eine Platzverbotsverordnung der Landespolizeidirektion Steiermark gesetzeswidrig war; Graz

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Ich bin stolz Österreicher/in zu sein, weil Published date: 08/08/2015 Modified date: 09/08/2015
  • Land: Austria
  • Region: Steiermark
  • Stadt: Graz

V. Ergebnis
1. Die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2012, Z P1/43991/2012,
war daher schon alleine deshalb wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz), BGBl. 566/1991, idF BGBl. I 50/2012 gesetzwidrig.

V 105/2014-9
18.06.2015

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken, insbesondere auf das Bedenken, ob Punkt 3) der in Prüfung gezogenen Verordnung hinreichend determiniert ist.
2. Die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit erfließt aus Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 4 Abs. 1 Z 1 BGBlG.
3.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs. 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 18. Juni 2015
Der Präsident:
Dr. HOLZINGER



Völlig konzeptlos 3 Jahre vergangen, keiner zur Verantwortung gezogen, mittlerweile ist es zum "Guten Ton" geworden sich als Exekutive gesetzwidrig zu verhalten!!



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