Kostenlos Bedarf zur Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- schutzbedürftigen Fremden ist! Wien

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Ich bin stolz Österreicher/in zu sein, weil Published date: 01/10/2015 Modified date: 01/10/2015
  • Land: Austria
  • Region: Wien
  • Stadt: Wien

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015 Ausgegeben am 30. September 2015

Teil II 290. Verordnung:

Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden

290. Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden

Auf Grund des Art. 2 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl. I Nr. 120/2015, wird festgestellt:

§ 1. Ein Bedarf an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden liegt vor.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Faymann Mitterlehner Hundstorfer Heinisch-Hosek Karmasin Schelling
Oberhauser Mikl-Leitner Ostermayer Klug Rupprechter Stöger



gez. die Helden der Nation :)



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