Kostenlos Sachverhaltsdarstellung an die Sta Wien Verdacht des §§ 15, 146 StGB und § 302 StGB! Wien

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Gerichte Österreich Published date: 05/04/2024 Modified date: 06/04/2024
  • Land: Austria
  • Region: Wien
  • Stadt: Wien

Sachverhaltsdarstellung an die Sta Wien Verdacht des §§ 15, 146 StGB und § 302 StGB


Was ist mit der OBS los❓ Sie versendet offenbar automatisiert und planmäßig „vollstreckbare Rückstandsausweise“ ohne Rechtsgrundlage‼️

✅ Wir haben heute zur Überprüfung dieser Vorgänge eine Sachverhaltsdarstellung bei der StA Wien eingebracht‼️
 
➡️ Wie können wir uns individuell dagegen wehren bzw. was ist zu tun, wenn so ein Papier mit dem übermächtig erscheinenden Bundesadler rechts oben hereinflattert❓
 
Zu diesem, in einem Rechtsstaat eigentlich unglaublichen Thema haben wir bereits mehrfach Stellung bezogen, zuletzt mit den Rechtstipps vom 13.03.2024, wo wir über die sofort herbeigeführte Stornierung von Rückstandsausweisen berichteten. Wer glaubte, dass es sich dabei nur um Missverständnisse handelte, wurde in der Zwischenzeit eines Besseren belehrt. Wie wir jetzt wissen, stellt die OBS offenbar flächendeckend solche „Vollstreckbaren Rückstandsausweise“ auch gegenüber jenen Beitragsschuldnern aus, die die Zustellung eines Bescheides gem. § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz verlangt haben und trotz der Tatsache, dass dies in dieser Fallvariante gesetzeswidrig ist.
 
Nachdem dies offenbar von einem mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen planmäßig und wissentlich erfolgt, haben wir uns entschlossen, im Auftrag eines einzelnen Mandanten stellvertretend für viele Betroffene, eine Sachverhaltsdarstellung gegen den Geschäftsführer der OBS und unbekannte Täter bzw. Verdächtige bei der Staatsanwaltschaft einzubringen (siehe Anlage), damit dieses behördliche Fehlverhalten einer strafrechtlichen Überprüfung unterzogen wird.

Wir rechnen trotz der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaften bekanntlich in der Weisungskette dem von einer Regierungspolitikerin geleiteten Justizministerium unterstehen, mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Lichte des Objektivitätsgebotes, weil gegenständlich der Verdacht mehrfacher strafbarer Handlungen zum Nachteil der betroffenen Beitragsschuldner vorliegt, die man unseres Erachtens in einem Rechtsstaat nicht einfach ignorieren darf.

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