Kostenlos NEUES VWGH-ERKENNTNIS: UNABHÄNGIGKEIT DES ORF WEGEN EXZESSIVER PRODUKTPLATZIERUNGEN FRAGLICH ! Wien

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Gerichte Österreich Published date: 28/04/2024 Modified date: 28/04/2024
  • Land: Austria
  • Region: Wien
  • Stadt: Wien

NEUES VWGH-ERKENNTNIS: UNABHÄNGIGKEIT DES ORF WEGEN EXZESSIVER PRODUKTPLATZIERUNGEN FRAGLICH!

Aufgrund einer Beschwerde des Verbandes Österreichischer Privatsender (VÖP) wurde die Zulässigkeit diverser TV-Sendungen des ORF geprüft, weil dabei Produkte der Österreichischen Lotterien GmbH (ÖLG) zu werbewirksam in diversen Sendungen hervorgehoben wurden, weshalb ein unzulässiger Einfluss auf den Programminhalt im Raum stand.

Nachdem die KommAustria in erster und das Bundesverwaltungsgericht in zweiter Instanz dieser Beschwerde teilweise stattgegeben und sie teilweise abgewiesen hatte,  musste der VwGH über Revision beider Seiten entscheiden. Dieser hob die Vorentscheidungen auf und verwies die Rechtssache an das BVwG zurück.

In seinem Erkenntnis vom 13.03.2024 stellte der VwGH klar, dass sämtliche kritisierten Sendungen als solche mit Produktplatzierungen der ÖLG gem. Par. 16 Abs. 5 ORF-G einzustufen sind. Bei der Produktplatzierung wird das Produkt eines Anbieters in die Handlung der Sendung eingebaut. Dass dadurch mittelbar auch eine Werbewirkung für das Produkt erzielt wird, ist anders als bei der Werbung ein idR verschleierter Nebeneffekt.

Die Sendung „Money Maker“ wurde von den Unterinstanzen fehlerhaft nicht als solche mit Produktplatzierung eingestuft und müsse daher zur Gänze nochmals geprüft werden. Das Erkenntnis des VwGH beschreibt nur eine Spitze des Eisberges der Schleichwerbung im ORF durch eine Vielzahl an Produktplatzierungen. Reinhard Jesionek hat darauf in unseren beiden bisherigen Zooms im Rahmen unserer Aktion "StopppORFBeitrag" mehrfach hingewiesen.

Der seit 2024 gültige ORF-Beitrag ist daher aus diesem Grund auch (unions)rechtswidrig, weil sich der dadurch auch in eine Abhängigkeit begebende ORF wie ein Privatsender über direkte und indirekte Werbung finanziert, gleichzeitig aber auch noch durch eine Zwangsabgabe, die als verbotene Beihilfe nach EU-Recht zu qualifizieren ist!

VfGH-Erkenntnis im Volltext:

https://www.vwgh.gv.at/medien/mitteilungen/Ra-2022030300.pdf




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